Die Berufsbezeichnung "Fachanwalt" wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Ein Anwalt darf sich nur dann "Fachanwalt" nennen, wenn er in einem Rechtsgebiet eine umfangreiche Zusatzausbildung mit bestandener Abschlussprüfung absolviert hat und außerdem nachweist, dass er in erheblichem Umfang in seinem Rechtsgebiet tätig ist. Zusätzlich muss sich der Anwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden und dies gegenüber der Anwaltskammer nachweisen.
Die häufig anzutreffende Angabe von Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten wird hingegen von der Rechtsanwaltskammer nicht überwacht, so dass ein Fachanwalt einen sehr hohen und gesicherten Qualitätsstandard aufweist.