Die Kosten für die anwaltliche Beauftragung sind gesetzlich geregelt. Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstandswertes (in gerichtlichen Verfahren: Streitwert). Alternativ sind individuelle Vergütungsvereinbarungen möglich.
Für eine allgemeine Einstiegsberatung, die sogenannte Erstberatung, beträgt die Rechtsanwaltsgebühr für Verbraucher 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Bei einer außergerichtlichen Vertretung fällt in der Regel eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Kommt außergerichtlich eine Einigung zustande, fällt außerdem eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an.
Bei besonders umfangreichen oder komplizierten Sachverhalten kommt eine Vergütungsvereinbarung in Betracht, deren Höhe sich an dem rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse orientiert, welches die Angelegenheit darstellt, sowie an Verantwortung, Haftungsrisiko und Leistung der Kanzlei. Vereinbart werden können Zeit- oder Pauschalhonorare.
Zusätzlich können folgende Auslagen entstehen: Dokumentenpauschale, Entgelt für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten (z. B. zu Gerichtsterminen und Ortsbesichtigungen), Tage- und Abwesenheitsgeld.
Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor Gericht, fällt dafür in der Regel eine Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1,2 an. Kommt eine Einigung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zustande, wird zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 1,0 berechnet.
Grundsätzlich ist immer der Auftraggeber auch Kostenschuldner des Rechtsanwalts. Wenn Sie den Rechtsanwalt mit der Übernahme eines Mandats beauftragen, schulden Sie als Mandant die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren. Dies gilt auch dann, wenn die Gebühren und Kosten von einem Dritten erstattet werden können - zum Beispiel von Ihrer Rechtsschutzversicherung oder dem unterlegenen Verfahrensgegner - oder wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen.
Rechtsanwaltsgebühren und Zivilprozesskosten können steuerlich abzugsfähig sein!
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir in der Regel als Serviceleistung auch die Kostendeckungsanfrage sowie anschließend die Korrespondenz und die Abrechnung mit der Versicherung. Bitte bringen Sie uns die nötigen Unterlagen - am besten den Versicherungsschein, aus dem sich auch der Umfang Ihrer Rechtsschutzversicherung ergibt - zum ersten Beratungstermin mit.
Die Kostendeckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen, so dass Sie mit Mandatsaufträgen, bei denen Fristen einzuhalten sind - Beschlussanfechtung, Mieterhöhungsklage, Verteidigungsanzeige gegen eine Klage oder Widerspruch gegen einen Mahnbescheid - rechtzeitig und frühzeitig zu uns kommen sollten.
Nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) haben Sie die freie Anwaltswahl und sind nicht an eine Empfehlung für einen bestimmten Rechtsanwalt oder eine bestimmte Kanzlei gebunden.
Bitte beachten Sie, dass Sie als Mandant der Kostenschuldner jeglicher Anwaltsvergütung sind, die von Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht ersetzt wird.
Wollen Sie Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren beantragen, stellen wir Ihnen hier das entsprechende Antragsformular samt Hinweisblatt zur Verfügung. Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin in der Kanzlei die benötigten Unterlagen mit:
▪ Einkommensnachweise der letzten drei Monate oder Sozialhilfebescheid
▪ Mietvertrag
▪ Kontoauszüge der letzten drei Monate
▪ Nachweis über Verbindlichkeiten, z.B. Darlehensvertrag.
Das zuständige Gericht prüft Ihren Antrag mitsamt den Unterlagen. Es gewährt Ihnen Prozesskostenhilfe aber nur dann, wenn sowohl Ihre finanzielle Bedürftigkeit als auch eine Erfolgsaussicht Ihrer Klage bzw. Ihrer Verteidigung gegen eine Klage gegeben ist.
Beachten Sie aber, dass auch dann, wenn Sie Prozesskostenhilfe erhalten, ausschließlich Ihre eigenen Anwalts- und Gerichtskosten übernommen werden. Wenn Sie in Ihrem Gerichtsverfahren unterliegen, müssen Sie daher die Kosten des Verfahrensgegners trotzdem zahlen!
Möchten Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen, finden Sie auf unserer Webseite den Antrag samt Hinweisen. Mit dem ausgefüllten Antrag und den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts München (Maxburgstraße 4, 80333 München, zurzeit Zimmer C 216, Mo bis Fr 08:00 bis 11:30 Uhr) den sogenannten "Beratungsschein".